Tagespflege
Aktualisiert am 27.04.2022:
§5 Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen Coronabetreuungsverordnung vom 09.02.2022:
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise deren rechtlichen Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige leistungserbringende Personen zu schützen.
(2) Der Betrieb der unter Absatz 1 genannten Einrichtungen ist auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu wurde in unserer Einrichtung auf der Grundlage des Robert Koch-Instituts ein entsprechendes Konzept erarbeitet.
(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung über die Anforderungen nach §5 der Coronaschutzverordnung hinaus insbesondere Folgendes sichergestellt sein:
1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten angemessen verringern.
2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jeden Nutzungstages ein schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontkatpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des RKI).
2a. Die Beschäftigten haben beim unmittelbaren Kontakt mit den zu betreuenden Personen eine FFP2-Maske zu tragen.
3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine Gesuundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen, ein Antigen-Schnelltest gemäß §1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 30. November 2020 mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde oder Kontakt mit infizierten Peresonen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des RKI bestanden hat.
4. Die Nutzer und ggbfls. ihre rechtlichen Betreuer sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot, etc.) zu informieren. Die Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.
6. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des RKI hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des RKI Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises Betreuungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt werden.
(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus berücksichtigt.
(5) Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde ist das Konzept nach Absatz 2 zur Kenntnis zu geben.
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Der Lebensabend hat viele Facetten: von einer Seite wird man weiser und gelassener, von anderer Seite lassen körperliche und geistige Kräfte mit der Zeit nach.
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